Verfassung der Sportvereinigung Hallstadt 1922 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sportvereinigung Hallstadt 1922 e. V. Er hat seinen Sitz in 96103 Hallstadt, Am Sportplatz 26 und ist beim Amtsgericht Bamberg unter dem Aktenzeichen VR 89 v. 3.4.1956 im Vereinsregister eingetragen.(§ 57/2 BGB)

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige, dem Vereinszweck dienende Vergütungen (Aufwandsentschädigungen) werden in der Vereinsordnung näher geregelt.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins, gelten für aktive Mitglieder die Satzungen, Richtlinien und Ordnungen des angeschlossenen Sportverbandes und dessen Dachverbandes.

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab der Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes,

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. Ausschluss aus den Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person (§38 / §58/1 BGB)

 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  2. Ein Mitglied kann bei einen groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vereinsausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Auszuschließenden durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vereinsausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das Mitglied kann zudem ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit der zweiten Mahnung mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnisses, unbeschadet des Anspruches des Vereins, auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktiv/passiv) werden Beiträge erhoben. Hier kann es sich auch um Aufnahmegebühren, Arbeitsdienstausgleiche, Zusatz- oder Sonderbeiträge handeln. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge und Beitragsarten werden in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Vorstandschaft wird ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.
Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigen Grund erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Vereinsausschuss

Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig
Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Alle Beschlüsse der Organe 1 und 3 sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Aushang im Vereinsheim (schwarzes Brett). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
  9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
  6. Beschlussfassung bezüglich Beschwerden über Vereinsausschlüsse
  7. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen
  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  9. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vereinsausschusses fallen

§ 10 Der Vorstand (gesetzlicher Vorstand nach § 26 BGB)

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 und höchsten 5 gleichberechtigten Personen, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen. Die für eine Amtsperiode maßgebende Zahl der Vorstände wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Bis zum Erreichen der Höchstgrenze kann die Mitgliederversammlung auch während einer laufenden Amtsperiode neue Vorstandsmitglieder bestellen.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Neuwahlen erfolgen grundsätzlich alle zwei Jahre.

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorstandssprecher und dessen Vertreter.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstände werden in einer vom Vorstand zu erlassenen Geschäftsordnung geregelt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei außerordentlichen Rechtsgeschäften verpflichtet ist, die Zustimmung des Vereinsausschusses einzuholen. Alle weiteren Rechtsgeschäfte wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Der Vereinsausschuss

Der gesetzliche Vorstand gemäß § 26 BGB und das nicht vertretungsberechtigte Gremium bilden den Vereinsausschuss.
Das nicht vertretungsberechtigte Gremium besteht aus Schriftführer, Abteilungsleiter, Vereinsjugendleiter/in und einen Beirat (max. bis zu vier Personen)
Der Vereinsausschuss wird durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt.
Aufgaben und Zuständigkeit des Vereinsausschusses:

  1. Der Vereinsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit dies nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Vereinsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

§ 12 Der besondere Vertreter

Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich auf den in der Geschäftsordnung (z.B. Spendenrecht, Übungsleiterzuschüsse, Mitgliederverwaltung/Meldung BLSV, Versicherungen und Berufsgenossenschaft) zugewiesenen Geschäftskreis.

§ 13 Die Vereinsjugend

Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. Der Vereinsjugendleiter oder die Vereinsjugendleiterin bzw. der Schülerleiter oder die Schülerleiterin sind Mitglieder im Vereinsauschusses. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

§ 14 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vereinsausschuss oder einen sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vereinsausschusses. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Ausschuss und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 16 Vereinsordnung

Der Vereinsausschuss ist ermächtigt unter anderem folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

  • Ehrenordnungen
  • Beitragsordnungen
  • Finanzordnungen
  • Geschäftsordnungen
  • Verwaltungs- und Reisekostenordnungen
  • Abteilungsordnung

§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftein der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vorsitzenden als die Liquidatoren des Vereins bestellt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hallstadt, die gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.04.2007 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Hallstadt, den 13.04.2007

Haral Wich | Olaf Wessel | Stephan Czepluch